Das BFSG (Barrierefreiheitsstärkungsgesetz) vom 16. Juli 2021 setzt die EU-Richtlinie 2019/882 in deutsches Recht um. Es verlangt, dass bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen barrierefrei sind, darunter Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr über Websites und Apps.
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Was regelt das BFSG?
§ 1 Abs. 3 BFSG nennt die erfassten Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 für Verbraucher erbracht werden. Dazu gehören unter anderem Telekommunikationsdienste, Bankdienstleistungen, E-Books und Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Letztere definiert § 2 Nr. 26 als Dienste über Websites und mobile Apps, die auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags zielen. Die konkreten technischen Anforderungen stehen in der Verordnung zum BFSG (BFSGV).
§ 1 Abs. 4 BFSG nimmt unter anderem Inhalte Dritter aus, die der Anbieter weder finanziert, entwickelt noch kontrolliert, sowie Archivinhalte, die nach dem 28. Juni 2025 nicht mehr aktualisiert werden.
Ausnahmen, Fristen und Bußgelder
Nach § 3 Abs. 3 BFSG gilt die Pflicht zur Barrierefreiheit nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten. § 2 Nr. 17 beschreibt sie als Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. § 38 enthält Übergangsregeln, unter anderem für Dienstleistungen mit bereits eingesetzten Produkten und für Altverträge bis zum 27. Juni 2030. Der Bußgeldrahmen in § 37 Abs. 2 reicht je nach Verstoß bis 10.000 oder bis 100.000 Euro.
Bezug zu SEO
Viele Anforderungen an barrierefreie Websites, etwa Alternativtexte, eine saubere Überschriftenstruktur und semantisches HTML, betreffen dieselben Stellen im Code, die auch für Crawler wichtig sind (Einschätzung). Als Rankingfaktor ist Barrierefreiheit nicht belegt.
Quellen
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) vom 16. Juli 2021 – Gesetze im Internetgesetze-im-internet.de
- § 1 BFSG Zweck und Anwendungsbereich – Gesetze im Internetgesetze-im-internet.de
- § 2 BFSG Begriffsbestimmungen (Nr. 17, Nr. 26) – Gesetze im Internetgesetze-im-internet.de
- § 3 BFSG Barrierefreiheitsanforderungen, Verordnungsermächtigung – Gesetze im Internetgesetze-im-internet.de
- § 14 BFSG Pflichten des Dienstleistungserbringers – Gesetze im Internetgesetze-im-internet.de
- § 37 BFSG Bußgeldvorschriften – Gesetze im Internetgesetze-im-internet.de
- § 38 BFSG Übergangsbestimmungen – Gesetze im Internetgesetze-im-internet.de
- Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) – Gesetze im Internetgesetze-im-internet.de
- Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen – EUR-Lexeur-lex.europa.eu
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