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Steuerung & Opt-out

AI Act (KI-Verordnung)

Auch genannt: KI-Verordnung, EU AI Act, Verordnung (EU) 2024/1689

Der AI Act, deutsch KI-Verordnung, ist die EU-Verordnung 2024/1689 vom 13. Juni 2024. Sie legt harmonisierte Vorschriften für Künstliche Intelligenz in der EU fest.

Keine Rechtsberatung.

Gegenstand und Risikostufen

Nach Artikel 1 soll die Verordnung eine auf den Menschen ausgerichtete, vertrauenswürdige KI fördern und Gesundheit, Sicherheit und Grundrechte schützen. Die EU-Kommission ordnet die Regeln in vier Stufen:

  • Unannehmbares Risiko: verbotene Praktiken nach Artikel 5, zum Beispiel die soziale Bewertung von Menschen anhand ihres Verhaltens.
  • Hohes Risiko: strenge Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme (Artikel 6 ff.).
  • Transparenzrisiko: Offenlegungspflichten nach Artikel 50, etwa bei Chatbots und KI-erzeugten Inhalten.
  • Minimales Risiko: keine besonderen Vorgaben.

Eigene Pflichten gelten für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck (Artikel 51 ff.). Unabhängig von der Stufe verlangt Artikel 4 in der Fassung des Digital-Omnibus, dass Anbieter und Betreiber Maßnahmen ergreifen, um die KI-Kompetenz ihres Personals zu fördern. Ein bestimmtes Kompetenzniveau müssen sie nicht garantieren.

Bezug zu Inhalten und Websites

Artikel 50 Absatz 1 verlangt, dass Menschen erfahren, wenn sie mit einem KI-System interagieren, sofern das nicht offensichtlich ist. Artikel 50 Absatz 2 verpflichtet Anbieter von KI-Systemen, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, die Ausgaben maschinenlesbar zu kennzeichnen. Artikel 50 Absatz 4 verlangt von Betreibern, Deepfakes offenzulegen. Das Gleiche gilt für KI-Texte, die zur Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse veröffentlicht werden, außer sie wurden menschlich überprüft oder redaktionell kontrolliert und eine Person trägt die redaktionelle Verantwortung.

Artikel 53 Absatz 1 verpflichtet Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck unter anderem, eine Strategie zur Einhaltung des EU-Urheberrechts samt Rechtsvorbehalten aufzustellen und eine Zusammenfassung der Trainingsinhalte zu veröffentlichen.

Bußgelder

Verstöße gegen die Verbote aus Artikel 5 können nach Artikel 99 mit bis zu 35 Millionen Euro oder 7 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für Verstöße gegen weitere Pflichten, darunter die Transparenzpflichten aus Artikel 50, liegt die Obergrenze bei 15 Millionen Euro oder 3 %. Für kleine Midcap-Unternehmen gilt nach Artikel 99 Absatz 6a in der Fassung des Digital-Omnibus bei den Geldbußen nach den Absätzen 4 und 5 jeweils der niedrigere Betrag aus Prozentsatz und Summe.

Wann gilt die Verordnung?

Die Verordnung ist laut Kommission am 1. August 2024 in Kraft getreten. Die Fristen sind gestaffelt:

  • 2. Februar 2025: Kapitel I und II, also Begriffe, KI-Kompetenz und Verbote.
  • 2. August 2025: Regeln für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck (Kapitel V).
  • 2. August 2026: allgemeiner Geltungsbeginn, darunter Artikel 50.

Der Digital-Omnibus zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, ist seit dem 27. Juli 2026 in Kraft und hat Fristen verschoben. Die Regeln für Hochrisiko-KI-Systeme (Kapitel III Abschnitte 1 bis 3) gelten für Systeme nach Anhang III ab dem 2. Dezember 2027, für Systeme nach Anhang I ab dem 2. August 2028. Anbieter von KI-Systemen, die synthetische Inhalte erzeugen und vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, müssen Artikel 50 Absatz 2 bis zum 2. Dezember 2026 erfüllen.

Außerdem fügt der Digital-Omnibus in Artikel 5 Absatz 1 zwei Verbote ein, die ab dem 2. Dezember 2026 gelten. Buchstabe ba betrifft KI-Systeme, die realistische Bild-, Video- oder Toninhalte erzeugen oder manipulieren, in denen intime Körperteile einer bestimmbaren Person oder diese Person bei eindeutig sexuellen Handlungen dargestellt werden, ohne dass sie ausdrücklich zugestimmt hat. Buchstabe bb betrifft KI-Systeme, die Material oder Darbietungen im Sinne von Artikel 2 Buchstaben c und e der Richtlinie 2011/93/EU (Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern) erzeugen oder manipulieren. Verboten sind jeweils Inverkehrbringen, Inbetriebnahme und Verwendung; Artikel 5 Absatz 1a grenzt die Verbote näher ein.

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 (KI-Verordnung), Amtsblatt L vom 12.7.2024 – EUR-Lex (abgerufen über publications.europa.eu, CELEX 32024R1689, deutsche Fassung)eur-lex.europa.eu
  2. Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026 (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI), ABl. L 2026/1744 vom 24.7.2026, Art. 1 Nr. 5 (Art. 4 neu), Nr. 7 (Art. 5 Abs. 1 Buchst. ba und bb), Nr. 38 (Art. 99 Abs. 6a), Nr. 39 (Art. 111 Abs. 4), Nr. 40 (Art. 113 Abs. 3), Art. 4 (Inkrafttreten am dritten Tag nach Veröffentlichung) – EUR-Lex, deutsche Fassung, geprüft am 6.10.2026eur-lex.europa.eu
  3. KI-Gesetz: Rechtsrahmen, Risikostufen und Zeitplan – Europäische Kommission (Stand 3.8.2026)digital-strategy.ec.europa.eu

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